Arzneimittel darf nicht mit „wirkungsvoll“ oder „effektiv“ beworben werden

In der Sache ging es um die Zulässigkeit der Bewerbung eines homöopatischen Arzneimittels mit den Aussagen:

„bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“,
„Wirkungsvolle Schmerzbekämpfung“ und/oder
„Effektiv gegen Kopfschmerzen“
Mit diesen Angaben werde der falsche Eindruck erweckt, dass ein Heilungserfolg mit Sicherheit erwartet werden könne, so das OLG München (Urteil vom 04.05.2017 – 29 U 335/17). Diese Werbeangaben sind insofern nach § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG irreführend.

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Werbung „pura 100 % aus Früchten Erdbeere“ irreführend, wenn tatsächlich nur 52% Erdbeeren enthalten sind

Die Bewerbung eines Fruchtaufstriches mit „pura 100 % aus Früchten Erdbeere“ ist irreführend, wenn tatsächlich nur 52% Erdbeeren in de Produkt enthalten sind. Dies entschied das LG Lübeck mit Urteil vom 06.06.2017.

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Reine Pflanzenprodukte dürfen nicht als Milch etc. vermarktet werden

Rein pflanzliche Produkte dürfen grundsätzlich nicht unter Bezeichnungen wie „Milch“, „Rahm“, „Butter“, „Käse“ oder „Joghurt“ vermarktet werden. Denn die Bezeichnung „Milch“ ist nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 14.06.2017 (Az. C-422/16) entschieden.

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