Zusatzkosten für Kundenhotlines sind unzulässig

Der EuGH hat entschieden, dass ein Anruf bei einer Kundenhotline keine Zusatzkosten für den Anrufer verursachen darf. Die bei einem solchen Anruf entstehenden Kosten dürfen nicht höher sein als die Kosten für Telefonate unter gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilfunknummern (EuGH, Urteil vom 02.03.2017, Az. C-568/15).

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OLG München: „Klickbarer“ Link zur OS-Plattform erforderlich

Das OLG München hat kürzlich (Urteil vom 22.9.2016, Az. 29 U 2498/16) eine Entscheidung im Rahmen der aktuellen Problematik der Verlinkung auf die OS-Plattform der EU-Kommission getroffen. Demnach genügt ein „bloßer“ Link auf die Plattform nicht. Vielmehr muss ein „klickbarer“ Link bereitgestellt werden.

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OLG München zur Verwendung von „Acryl“ und „Cotton“ zur Textilkennzeichnung

Textilien dürfen nur mit fest im Gesetz vorgegebenen Begriffen gekennzeichnet werden. Wörter wie „Acryl“ bzw. „Acrylic“ zur Textilkennzeichnung sind unzulässig. Die Verwendung solcher Begriffe kann zu Abmahnungen führen. Auch die Kennzeichnung von Fasern eines Textilerzeugnisses mit „Cotton“ stellt einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung dar.

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LG Traunstein: Postfachadresse im Impressum reicht nicht

Im Impressum einer Website möchten viele Menschen keine echte Adresse angeben. Teilweise geschieht dies aus Angst, dass die Anschrift ausgespäht werden könne. Allerdings schreibt der Gesetzgeber die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift vor. Eine Postfach-Adresse genügt dem nicht, entschied das LG Traunstein.

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OLG Frankfurt: Sofortüberweisung als einziges kostenfreies Zahlungsmittel zulässig

Das Zahlungsmittel Sofortüberweisung ist gängig und zumutbar. Dies hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 24.08.2016 (Az. 11 U 123/15) entschieden. Es darf daher als einziges kostenfreies Zahlungsmittel in einem Online-Shop angeboten werden.

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OLG Frankfurt zur Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung

Das OLG Frankfurt befasste sich mit der Wirksamkeit einer Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung. Eine solche ist unwirksam, wenn sie für eine Vielzahl von Unternehmen gilt. Außerdem muss deutlich werden, für welche Waren und Dienstleistungen der Betroffene künftig Werbung erhält.

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