Das Zahlungsmittel Sofortüberweisung ist gängig und zumutbar. Dies hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 24.08.2016 (Az. 11 U 123/15) entschieden. Es darf daher als einziges kostenfreies Zahlungsmittel in einem Online-Shop angeboten werden.
Das Zahlungsmittel Sofortüberweisung ist gängig und zumutbar. Dies hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 24.08.2016 (Az. 11 U 123/15) entschieden. Es darf daher als einziges kostenfreies Zahlungsmittel in einem Online-Shop angeboten werden.
Darf man Bier als „bekömmlich“ bewerben. Dieser Frage ging das OLG Stuttgart nach. Das Ende
Das OLG Frankfurt befasste sich mit der Wirksamkeit einer Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung. Eine solche ist unwirksam, wenn sie für eine Vielzahl von Unternehmen gilt. Außerdem muss deutlich werden, für welche Waren und Dienstleistungen der Betroffene künftig Werbung erhält.
Nach Erhalt einer Abmahnung und Abgabe einer Unterlassungserklärung oder einer Verurteilung zeigen sich häufig erst die wahren Risiken, etwa bei einer Rückrufpflicht.
Im Online-Handel können Verbraucher nach einem Widerruf Waren grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Dies geht jedoch nicht grenzenlos.
Die Angabe einer Telefonnummer im Online-Shop gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB ist dann nicht erforderlich, wenn dem Verbraucher andere Möglichkeiten für eine schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation mit dem Unternehmer zur Verfügung stehen.
Die Bewerbung einer Tütensuppe mit der Aussage „mild gesalzen“ ist unzulässig, wenn die Suppe tatsächlich nicht salzarm ist. Dies hat das OLG Karlsruhe am 17.03.2016 (Az. 4 U 218/15) entschieden.
Das Europaparlament hat der EU-Kommission in einem Bericht vom März 2015 den Auftrag erteilt, klare und verbindliche Verbraucherrechte im Urheberrecht für das digitale Zeitalter zu verankern. Die EU-Kommission hat heute in Brüssel ihre Vorschläge zur Reform des Urheberrechts vorgestellt. Die erste Kritik lässt nicht lange auf sich warten.
Bereits seit Anfang des Jahres trifft Händler, die online Vertragsschlüsse mit Verbrauchern anbieten, die neue Verpflichtung, einen Link zu einer Plattform zur außergerichtlichen Streitbeilegung (OS-Plattform) anzugeben.
Die Bezeichnung von Produkten als „Käse“ oder „Cheese“, die nicht aus (tierischer) Milch hergestellt sind, ist unzulässig. Dies entschied das LG Trier (Urt. v. 24.03.2016, 7 HK O 58/15).