Allergiekennzeichnung für nicht vorverpackte Lebensmittel?

Ab dem 13.12.2014 gelten neue Vorschriften zur Information der Verbraucher über Lebensmittel (Verordnung EU Nr. 1169/2011 – LMIV). Betroffen ist insbesondere die Kennzeichnung von Lebensmittel. So wird eine Angabe von bestimmten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, verpflichtend (Art. 9 Abs. 1 c LMIV).

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Neue Zahlungsverzugsregelungen

Am 02.04.2014 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beschlossen. Am 28.07.2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Heute, am 29.07.2014 treten die Regelungen in Kraft.

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Lebensmittel müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein

Das Landgericht Berlin hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es ausreichend ist, französische Lebensmittel, wie „Bonne Maman: Galette au beurre frais“, „Terrine du Chef au Foie Gras de Canard“ sowie „Viandox – un gout inimitable“, welche in Deutschland zum Verkauf angeboten werden, lediglich in französischer Sprache zu kennzeichnen.

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Mahngebühr und Rücklastschriften

Gerne wird versucht, in den AGB eine Gebühr für eine Mahnung des Kunden unterzubringen. Eine solche Mahngebühr ist jedoch häufig nicht wirksam vereinbart. Gleiches gilt für Rücklastschriften. Verbraucherschützer gehen immer wieder gegen solche Klauseln vor. Aktuell hat die Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) eine Klage gegen einen Mobilfunkanbieter gewonnen.

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Widerrufsrecht Medizinprodukt

Kann bei einem Medizinprodukt ein Widerrufsrecht bestehen? Der Patient hatte sich einen sogenannten B Stent „einbauen“ lassen. Es handelt sich um ein wiederverwendbares röhrenförmiges, weiches Geflecht aus einem Material (Nitinol),welches die Form behält. Es hat etwa die Gestalt eines Schlauches und kann etwa dazu dienen, Schnarchen einzudämmen. Bestellt wurde der Stent nach einem Telefonat schriftlich bei einer Firma und von einem Arzt eingesetzt. Dem Patienten gefiel er nicht und er widerrief den Vertrag. Zu Recht?

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Regenwette kein Glücksspiel

Ein Möbel- und Einrichtungshaus hatte mit dem Slogan „Sie bekommen den Kaufpreis zurück, wenn es am … regnet“ geworben.  Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte die Werbeaktion mit der Begründung beanstandet, es handele sich um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV.Der Kaufpreis sei das Entgelt dafür. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) machte jetzt den Weg frei.

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