OLG München zur Verwendung von „Acryl“ und „Cotton“ zur Textilkennzeichnung

Textilien dürfen nur mit fest im Gesetz vorgegebenen Begriffen gekennzeichnet werden. Wörter wie „Acryl“ bzw. „Acrylic“ zur Textilkennzeichnung sind unzulässig. Die Verwendung solcher Begriffe kann zu Abmahnungen führen. Auch die Kennzeichnung von Fasern eines Textilerzeugnisses mit „Cotton“ stellt einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung dar.

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OLG Frankfurt: Sofortüberweisung als einziges kostenfreies Zahlungsmittel zulässig

Das Zahlungsmittel Sofortüberweisung ist gängig und zumutbar. Dies hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 24.08.2016 (Az. 11 U 123/15) entschieden. Es darf daher als einziges kostenfreies Zahlungsmittel in einem Online-Shop angeboten werden.

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