BGH – unzutreffende Blickfangwerbung nicht immer unzulässig

Eine irreführende Werbung ist bekanntlich unzulässig, so etwa die Werbung mit unzutreffenden Angaben zu einem Angebot. Gleiches gilt für Angaben im Blickfang, also Angaben, welche in der Werbung besonders hervorgehoben werden. Diese dürfen grundsätzlich für sich genommen nicht irreführend sein (z.B. 20 Prozent auf alles, wenn tatsächlich bestimmte Produktgruppen ausgenommen sind).

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LG Kiel zu Anforderungen an Beschränkung von Angeboten

Angebote dürfen grundsätzlich mengenmäßig beschränkt werden. So darf etwa die Abgabe von Sonderangeboten auf 1 Stück pro Person limitiert werden. Solche Beschränkungen müssen jedoch bereits in der Werbung erkennbar sein. Mit der Frage, wie ein solcher Hinweis gestaltet sein muss, hat sich kürzlich das LG Kiel beschäftigt (Versäumnisurteil vom 26. Januar 2015, Az. 14 O 119/14).

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„So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ als Werbung für Früchtequark zulässig

Der Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“  ist als Werbung für einen Früchtequark zulässig. Dies hat der BGH mit Urteil vom 12.02.2015 entscheiden (Az. I ZR 36/11).

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Die Bezeichnung „Steevia-Fluid“ oder „Stevia-Blätter“ für ein Süßungsmittel kann irreführend sein

Die Bezeichnungen „Steevia-Fluid“ oder „Stevia-Blätter“ sowie die bildliche Darstellung eines Stevia-Blattes auf der Verpackung eines flüssigen Süßungsmittels können irreführend sein, wenn nicht zugleich in erkennbarer Weise darauf hingewiesen wird, dass das Produkt lediglich aus der Pflanze gewonnene Steviolglycoside enthält.

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Lebensmittel müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein

Das Landgericht Berlin hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es ausreichend ist, französische Lebensmittel, wie „Bonne Maman: Galette au beurre frais“, „Terrine du Chef au Foie Gras de Canard“ sowie „Viandox – un gout inimitable“, welche in Deutschland zum Verkauf angeboten werden, lediglich in französischer Sprache zu kennzeichnen.

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Wie Streichpreise richtig angeben?

Die Werbung mit Streichpreisen ist ein komplexes Thema, welches immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen ist. Der BGH hatte mit Urteil vom 17. März 2011, (Az. I ZR 81/09) zu Einführungspreisen geurteilt. Deutlich höhere Preise (kreuzweise durchgestrichen) standen jeweils neben den attraktiv niedrigen tatsächlich geforderten Preisen. Lesen Sie hier, wie man richtig mit den Preisangaben umgeht.

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