Neue Vorgaben zu Garantien

Das neue Verbraucherrecht ab 13.06.2014 bringt für den Versandhandel eine Reihe von

Ärgernissen. Unbrauchbare Widerrufsbelehrungen, praxisferne Anforderungen an Formulare, Entfall der Möglichkeit alternativer Zusendungen sind die Stichworte. Hinzu kommt jetzt auch eine neue Regelung zu den Garantien. Lesen Sie, welche Fallen lauern:

Nach dem neuen § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB n.F. sind dem Verbraucher je nach Zählweise mehr als 20 Informationen zu vermitteln. Zur Verfügung zu stellen sind nach Art. 246a § 1 Nr. 9 EGBGB n.F. Informationen die „gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien“ betreffen.

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Ersatzlieferung im Versandhandel entfällt

Nur noch ein paar Monate trennen uns von der Umstellung des Verbraucherrechts. Neue Widerrufsbelehrungen und neue Informationspflichten sind von allen Händlern zu beachten, die bislang im Fernabsatz und im Rahmen von Haustürgeschäften tätig waren.

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Kundenspezifikation neue Möglichkeiten im Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden. Das LG Düsseldorf hat diese Ausnahme bei einem Sofa angenommen, welches anhand verschiedener Optionen nach Wunsch des Kunden angefertigt wurde.

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Gutscheinbedingungen müssen angegeben werden

Bei Werbegutscheinen sind, ebenso wie jeder anderen Verkaufsförderderungsmaßnahme, sind die Gutscheinbedingungen für die Inanspruchnahme und mögliche Einschränkungen klar und eindeutig anzugeben. Dies sowohl in der Werbung für die Gutscheine, wie auch auf den Gutscheinen selbst.

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Abbildung von Früchten zulässig obwohl diese im Produkt nicht enthalten sind?

Der EuGH muss nun entscheiden, ob die Abbildung von Früchten auf einem Lebensmittel (es geht um den Früchtetee „FELIX HIMBEER-VANILLE ABENTEUER“) irreführend ist, wenn die abgebildeten Früchte tatsächlich nicht im Produkt enthalten sind.

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Praebiotik und Probiotik als gesundheitsbezogene Angaben

Der BGH hat mit Urteil vom 19. Februar 2014 entschieden, dass es sich bei der Bewerbung von Lebensmitteln (es ging um Babynahrung) mit den Bezeichnungen Praebiotik und Probiotik um eine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben im Sinn von Art. 2 Abs. 2 der Health-Claim-Verordnung handelt. Die Bezeichnung wird vom Durchschnittsverbraucher nicht lediglich als eine Beschaffenheits- oder … Weiterlesen