OLG München zur Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

Bei der Bewerbung von „natur Salz vom Toten Meer“ mit Aussagen wie „Seit Jahrtausenden ist das Tote Meer für seine heilenden und regenerierenden Eigenschaften bekannt“ oder „für die gesunde Ernährung“ handelt es sich um eine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben, so das OLG München (Beschluss vom 21.11.2014, 6 W 2013/14).

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Schadensersatz bei Abbruch von eBay-Auktion?

Der BGH hatte sich zuletzt in verschiedenen Fällen mit der Frage zu befassen, ob bei einem vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion durch den Händler der bis dahin Höchstbietende einen Anspruch auf Schadensersatz hat. Im Ergebnis ist ein Schadensersatzanspruch wohl nur dann ausgeschlossen, wenn ein berechtigender Grund für den Abbruch der Auktion vorliegt.

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Die Bezeichnung „Steevia-Fluid“ oder „Stevia-Blätter“ für ein Süßungsmittel kann irreführend sein

Die Bezeichnungen „Steevia-Fluid“ oder „Stevia-Blätter“ sowie die bildliche Darstellung eines Stevia-Blattes auf der Verpackung eines flüssigen Süßungsmittels können irreführend sein, wenn nicht zugleich in erkennbarer Weise darauf hingewiesen wird, dass das Produkt lediglich aus der Pflanze gewonnene Steviolglycoside enthält.

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Kostenlose Abgabe eines Fertigarzneimittels an Apotheker „zu Demonstrationszwecken“ unzulässig

Die kostenlose Abgabe eines Fertigarzneimittels mit einem Verkaufspreis von 9,97 EUR an Apotheker „zu Demonstrationszwecken“ verstößt sowohl gegen das Verbot der Abgabe von Arzneimittelmustern an andere als die in § 47 Abs. 3 AMG genannten Personenkreise als auch gegen das Verbot nicht geringwertiger Zuwendungen und Werbegaben (§ 7 HWG).

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