Retourenumsatz ab 13.06.2014 sichern

Es ist schon fast ein alter Hut, dass Händler ab dem 13.06.2014 dem Verbraucher im

Fall des Widerrufs die Rücksendekosten auferlegen können. Sie müssen ihn nur darüber informieren. Viele kleine Händler wollen zulangen.  Die großen Player haben jedoch abgewunken. Retournierungsmöglichkeiten gehören zum Geschäftsmodell und der Kunde soll hier nicht mit Kosten belastet werden. Wie wäre es, den Retourenumsatz zu retten und dem Retournierer auch noch ein Geschenk zu machen?

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Neue Vorgaben zu Garantien

Das neue Verbraucherrecht ab 13.06.2014 bringt für den Versandhandel eine Reihe von

Ärgernissen. Unbrauchbare Widerrufsbelehrungen, praxisferne Anforderungen an Formulare, Entfall der Möglichkeit alternativer Zusendungen sind die Stichworte. Hinzu kommt jetzt auch eine neue Regelung zu den Garantien. Lesen Sie, welche Fallen lauern:

Nach dem neuen § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB n.F. sind dem Verbraucher je nach Zählweise mehr als 20 Informationen zu vermitteln. Zur Verfügung zu stellen sind nach Art. 246a § 1 Nr. 9 EGBGB n.F. Informationen die „gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien“ betreffen.

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Ersatzlieferung im Versandhandel entfällt

Nur noch ein paar Monate trennen uns von der Umstellung des Verbraucherrechts. Neue Widerrufsbelehrungen und neue Informationspflichten sind von allen Händlern zu beachten, die bislang im Fernabsatz und im Rahmen von Haustürgeschäften tätig waren.

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Kundenspezifikation neue Möglichkeiten im Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden. Das LG Düsseldorf hat diese Ausnahme bei einem Sofa angenommen, welches anhand verschiedener Optionen nach Wunsch des Kunden angefertigt wurde.

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